
Gesetzliche Rahmenbedingungen für Drogentherapien in Österreich
In Österreich wird die Durchführung von Drogensubstitutions- und Entzugstherapien durch mehrere Gesetze, Verordnungen und Erlässe geregelt. Das Suchtmittelgesetz und die Suchtgiftverordnung regeln den generellen Umgang und die Verwendung von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln. Im Substitutionserlass werden die Modalitäten einer Substitutionsbehandlung festgehalten.
Allgemeine Bestimmungen
- Suchtmittelgesetz (SMG)
- Suchtgiftverordnung (SV)
Bestimmungen für die Substitutionstherapie:
Suchtmittelgesetz (SMG), BGBI I/112/1997
Im Suchtmittelgesetz wird im § 8 festgehalten, dass Schmerz- sowie Entzugs- und Substitutionsbehandlungen mit suchtmittelhaltigen Arzneimitteln durchgeführt werden können, wenn sie im Rahmen ärztlicher Behandlung an Menschen zur Anwendung gebracht werden. Im § 11 werden unter gesundheitsbezogenen Maßnahmen auch die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung angeführt. (Suchtmittelgesetz, PDF)
Suchtgiftverordnung (SV), BGBI II/374/1997
In der Suchtgiftverordnung § 21, Abs. 2 wird für Suchtkranke im Rahmen der Substitutionsbehandlung festgeschrieben, dass außer in begründeten Einzelfällen Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen sind. In Abs. 4 ist geregelt, dass Einzelverschreibungen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden dürfen und zwar für einen Bedarf von maximal 3 Tagen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke spätestens am Ende des folgenden Monats dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden. Im § 24 (Schengener Durchführungsübereinkommen), Abs. 3 ist festgehalten, dass der Arzt zum Zweck des Reiseverkehrs suchtmittelhaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben kann. Für die Substitutionsbehandlung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen. Suchtgiftrezepte können mit Kugelschreiber, Schreibmaschine oder automationsunterstützt (PC) ausgestellt werden (§ 19). (Suchtgiftverordnung, PDF)
Am 23. Dezember 2009 wurden folgende Verordnungen, die Substitutionstherapie sowie Weiterbildung betreffend, neu geregelt.“
- Weiterbildungsverordnung orale Substitution BGBl. II Nr. 487/2009
Hauptdokument (PDF) - Änderung der Suchtgiftverordnung BGBl. II Nr. 485/2009
Hauptdokument (PDF), Anhang I (PDF), Anhang II (PDF),
Erläuterungen(PDF)

»Es wäre wünschenswert, dass sich die Politik in Sachen Substitutionstherapie ausschließlich an wissenschaftliche Kriterien und Fakten hielte. Vorurteile sind kontraproduktiv und kosten Menschenleben.«
Dr. Karl Nemec, niedergelassener Arzt in Tirol und Delegierter der Ärztekammer Tirol