
Gut informiert ist halb gewonnen – Substitutionsbehandlung und Strafrecht
Gut informiert ist halb gewonnen – so könnte die Kernbotschaft des 13. Substitutions-Forums in Mondsee lauten. Unter dem Titel „Substitutionsbehandlung und Strafrecht“ sprachen und diskutierten am ersten Tag des von der Österreichischen Gesellschaft für arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkrankheit (ÖGABS) durchgeführten Kongress österreichische und deutsche Experten der Suchttherapie und des Straf- und Zivilrechts über die rechtliche Situation bei der Ausübung der Substitutionsbehandlung, über den Praxisalltag, aktuelle Straffälle und den Umgang mit den gesetzlichen Richtlinien.
Mit dem Strafrecht der Substitutionsbehandlung scheint es ähnlich wie mit der Therapieform an sich: Auf diesem juristischen Fachgebiet lastet ein eben solches Stigma wie auf der therapeutischen Behandlung mit Suchtmitteln. Kein Jurist beschäftigt sich offenbar gerne mit diesem „sensiblen“ Thema. Denn die Studienlage zum Bereich „Straf- und Zivilrecht in der Substitutionsbehandlung“ ist so schwach wie die Integration dieser Suchttherapie in der Gesellschaft. Diesen Schluss lässt zumindest die einheitliche Botschaft der Juristen zu, die beim 13. Substitutions-Forum in Mondsee über die rechtlichen Hintergründe der Substitutionsbehandlung und ihre Konsequenzen bei Missachtung referiert haben. „Es gibt keine Unterlagen, keine Fachartikel, keine umfassende Aufarbeitung des Themas“, lautet das ernüchternde Plädoyer des oberösterreichischen Rechtsanwalts Martin Edelmann über den Erfolg seiner Recherchen. Sein Vortrag über die „zivil- und strafrechtlichen Aspekte aus der Sicht eines Anwalts“ könnte daher mehr als Indizienprozess denn als harte Beweisführung bezeichnet werden. Auch Hubert Hinterhofer vom Institut für Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Universität Salzburg betonte gleich zu Beginn seiner Ausführungen zu den „rechtswissenschaftlichen Aspekten – Substitutionsbehandlung und Strafrecht“, dass der Inhalt seines Vortrags nicht durch die Judikatur gesichert wäre.
Strenge Rechtslage in Österreich
Die einheitliche Meinung beider Experten lautete aber auch: Die österreichische Rechtslage in der Substitutionsbehandlung ist ähnlich streng wie bei den Nachbarn in Deutschland. Rainer Ullmann, Facharzt für Allgemeinmedizin in Hamburg und seit über 20 Jahren Substitutionsarzt, bot in seinem Vortrag über die „strafrechtliche Verfolgung in Deutschland“ einen Einblick in die Situation der Bundesrepublik. Im Gegensatz zu Österreich gibt es dort bereits eine beachtliche Liste an strafrechtlichen Prozessen mit zum Teil extrem harten Urteilen, die von hohen Geldstrafen über den Entzug der ärztlichen Approbation bis zu Haftstrafen reichen. Zwar ist das Spektrum der potenziellen zivil- und strafrechtlichen Folgen in Österreich gleich. Bislang gäbe es hierzulande aber kein einziges höchstgerichtliches Urteil, so Strafrechtler Hubert Hinterhofer. Der Experte ergänzte, dass derzeit ein Verfahren in Linz laufen würde, dieses aber noch ein krasser Ausreißer wäre. Tatsache ist aber: Auch in Österreich häufen sich die zivil- und strafrechtlichen Anzeigen gegen substituierende Ärzte.
Den Schilderungen des Hamburger Allgemeinmediziners Rainer Ullmann zufolge hat sich in Deutschland ein Praxisalltag etabliert, der konträr zur Gesetzeslage ist. Bis vor wenigen Jahren gab es nahezu keine Strafverfahren. So war beispielsweise die gesetzliche Regelung über Verabreichungsart der Suchtmittel im Alltag sehr frei gehandhabt worden. Ob die Medikamente in der Praxis überlassen, zur eigenverantwortlichen Einnahme mitgegeben oder per Rezept nur in der Apotheke abgegeben wurden beziehungsweise in welchen Mengen das Substitutionsmittel dosiert wurde, entschieden viele Ärzte nicht nach den rechtlichen Vorgaben, sondern nach ihrem fachlich-therapeutischen Ermessen. Damit hatten sich die Substitutionsmediziner in einen gesetzlichen Graubereich begeben, der einigen schlussendlich zum Verhängnis wurde. Die Anklagen reichten von „Betäubungsmittelabgabe unter dem Deckmantel einer ärztlichen Behandlung“ bis zur konkreten „Dealerei“. Für Ullmann seien dies „sehr bedenkliche Aussagen“, die einem Sucht behandelnden Arzt Kopf und Kragen kosten könnten.
Undurchschaubarer Paragraphen-Dschungel
In Österreich ist der straf- und zivilrechtliche Rahmen derzeit strenger und überschießender denn je: So ist die Substitutionsbehandlung über das Suchtmittelgesetz, die Suchtgiftverordnung, die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, den Regeln des ABGB, des Amtshaftungs- und Ärztegesetz etc. geregelt. Für die Substitutionsmediziner ein Paragraphen-Dschungel, der nicht nur schwer durchschaubar, sondern auch kaum zu bewältigen ist. „Medizinische Belange, soziale Aspekte, seuchenhygienische Vorschriften, gesundheits- und sicherheitspolitische Rahmenbedingungen, moralische Pflichten – der Arzt ist mit so vielen Aufgaben und Pflichten überlastet“ betont Psychiater und Psychotherapeut Alfred Springer, Pionier der österreichischen Suchtforschung und -behandlung. „Das erschwert den Arbeitsalltag massiv.“ Was dabei gerne aus den Augen verloren wird, ist der Behandlungsauftrag, den der Arzt gegenüber dem Patienten hat. Im Vordergrund steht stattdessen der Drahtseilakt zwischen Recht und Ordnung. Die Gefahr dabei: Die Therapie und „Verbesserung der Lebensqualität“, so das eigentliche Ziel der Substitutionsbehandlung, könnten immer mehr auf der Strecke bleiben.
Hauptproblem: Mangelnde Aufklärung
Die brennende Frage für die substituierenden Ärzte selbst lautet: Wie kommt man unbeschadet durch den Paragraphendschungel? Tatsache ist eben, dass sich die straf- und zivilrechtlichen Fälle auch in Österreich häufen. Guter Rat ist daher teuer. Wer die Vorschriften einhalte, habe keine Probleme, so der Strafrechtler Hinterhofer in seinem Fazit. Das Problem: Leider mangelt es häufig am Wissen: „Ein Großteil der Haftungsentscheidungen resultieren aus schlechter Aufklärung“, resümiert Rechtsanwalt Edelmann. Da hilft letztlich nur eines: Informieren, informieren, informieren. Einige wesentliche Rahmenbedingungen konnten die Experten kurz und gut definieren: Substitutionsbehandlungen gelten als ärztliche Heilbehandlung, als Behandlung auf Grund einer medizinischen Indikation. Denn die Opioidabhängigkeit wird als psychiatrische Erkrankung eingestuft. Wer also als befugter Substitutionsarzt eine Suchtmitteltherapie im Rahmen einer ärztlichen Behandlung lege artis durchführt und sich an die gesetzlichen Regelungen hält, beschreitet einen rechtlich sicheren Weg.
Wichtig sei auch – da waren sich die Experten einig – den Patienten ausreichend über die Therapie aufzuklären. Ein unzureichend informierter Patient hat im schlimmsten Fall zivil- und strafrechtliche Folgen. „Aufklärungsmängel können im Strafrecht als ´eigenmächtige Heilbehandlung´ ausgelegt werden“, so Hinterhofer. Ferner können Behandlungsfehler – also eine nicht „lege artis“ durchgeführte Substitutionsbehandlung – die zu einer Gesundheitsschädigung oder gar zum Tod des Patienten führen, eine strafrechtliche Verfolgung des substituierenden Arztes nach sich ziehen. Zivilrechtlich gesehen, so Rechtsanwalt Edelmann, wird ein Behandlungsvertrag eingegangen. Auf Basis dieses Rechtsverhältnisses zwischen Patienten und behandelndem Arzt wird die Indikation und Einstellung abgeklärt und dokumentiert.
Aber auch hier sei gemahnt: Die Unterschrift unter dem Behandlungsvertrag nach der Suchtgiftverordnung allein könnte strafrechtlich nicht ausreichen, wenn dem Arzt Aufklärungsmängel nachgewiesen werden können. Ein Dilemma in sich: Denn aus der Alltagserfahrung der substituierenden Ärzte weiß man, dass sich die Rahmenbedingungen der Behandlung – beispielsweise die Suchtmitteldosis, aber auch die Suchtmittelabgabeform – laufend ändern. Somit müsste auch der Vertrag regelmäßig adaptiert werden, was in der Praxis aber nur selten passiert. Eine diskussionswürdige Situation, dessen Lösung noch auf sich warten lässt.
Wer sich über die weiteren rechtlichen Ratschläge der juristischen Experten informieren möchte, sei darauf hingewiesen, dass die Vorträge der Symposiumsreferenten im Laufe der kommenden Wochen auf der Website der ÖGABS abrufbar sein werden. Bis zum Sommer 2010 soll auch ein Kongressband zum 13. Substitutions-Forum vorliegen. www.oegabs.at
Die Niederösterreichische Ärztekammer ist sich ebenfalls des mangelnden Aufklärungsstandes beziehungsweise der unzureichenden Informationsgrundlagen zu den rechtlichen Fragen der Substitutionsbehandlung bewusst und erstellt derzeit einen Ratgeber zu den wichtigsten Daten und Fakten des österreichischen Zivil- und Strafrechts in der Substitutionsbehandlung. Das Buch soll bis Mitte Mai 2010 vorliegen.